Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine erstmalige Berufsausbildung darstellt, die den Anspruch auf Kindergeld für ein späteres Jurastudium ausschließt (Az. 9 K 108/24).
Der Anspruch sei hier nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Danach werde ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Tochter der Klägerin habe indes durch die Qualifikation als Rettungssanitäterin keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG liege eine Berufsausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Die Tochter habe die Ausbildung zur Rettungssanitäterin in rund vier Monaten absolviert; diese Ausbildung sei demnach nicht als Berufsausbildung anzusehen.
Die Legaldefinition des Begriffs „Berufsausbildung“ in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sei auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. Definiere der Gesetzgeber selbst einen Begriff, komme eine Abweichung davon in einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes nur in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff in dieser Vorschrift abweichend von der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 EStG anders als in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG zu verstehen sein soll, seien nicht ersichtlich. Das vom Finanzamt angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 52/10) sei vor Einführung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG ergangen. In den Entscheidungsgründen jenes Urteils werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Begriff der Berufsausbildung vom Gesetz nicht näher beschrieben sei. Diese Annahme, auf der die in jenem Urteil sodann vorgenommene Begriffsbestimmung des Bundesfinanzhofs fußt, gelte angesichts der Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mehr.
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